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title: "§ 4 TreuhGDV 5"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/treuhgdv_5/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhgdv_5/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TreuhGDV 5

(1) Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:

1.



die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;

2.



einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;

3.



eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;

4.



den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;

5.



notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;

6.



das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.

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— Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhgdv_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
