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title: "§ 11 TrEinV — Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/treinv_2023/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 TrEinV — Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme

(1) Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform. Der Antrag ist zu begründen. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.

(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:

1.



der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,

2.



die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird,

3.



die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und

4.



die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.

(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.

## Fußnoten

(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)

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— Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
