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title: "§ 10 TrEinV — Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/treinv_2023/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 10 TrEinV — Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung

(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1.



die übermittelten Registrierungsdaten und

2.



den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(2) Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

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— Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
