---
title: "§ 8 TransparenzG — Bußgeldvorschrift"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/transparenzg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transparenzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 8 TransparenzG — Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

---

— Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transparenzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
