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title: "§ 2 TrainerV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/trainerv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trainerv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TrainerV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.

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— Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trainerv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
