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title: "§ 7 TPG-GewV — Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/tpg-gewv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 7 TPG-GewV — Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:

1.



Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;

2.



Tag und Uhrzeit der Übertragung;

3.



Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;

4.



Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;

5.



Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;

6.



dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.

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— Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
