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title: "§ 4 TPG-GewV — Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/tpg-gewv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 4 TPG-GewV — Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren

Bei den für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen im Sinne des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Transplantationsgesetzes hat die Entnahmeeinrichtung mindestens die in Anlage 3 Nr. 1 genannten Laboruntersuchungen für Gewebespender mit Ausnahme von Keimzellen in einem Untersuchungslabor durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei den Untersuchungen, mit Ausnahme der Spende von Keimzellen, sind die in Anlage 3 Nr. 2 festgelegten Anforderungen einzuhalten.

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— Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
