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title: "§ 9 SzVersFachwPrV — Wiederholung der Prüfung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/szversfachwprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/szversfachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 SzVersFachwPrV — Wiederholung der Prüfung

(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/szversfachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
