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title: "§ 7 SUrlV — Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/surlv_2016/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 7 SUrlV — Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

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— Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
