---
title: "§ 5 STzV — Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/stzv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 5 STzV — Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

---

— Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
