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title: "§ 2 StVOuaVsAusnV 3"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/stvouavsausnv_3/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 StVOuaVsAusnV 3

Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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— Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
