---
title: "§ 9 StatRegG"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/statregg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 9 StatRegG

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

1.



wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

2.



Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.



Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

---

— Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
