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title: "§ 6 StatRegG"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/statregg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 StatRegG

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

1.



Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.



Rechtsform,

3.



Art der Tätigkeit.

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— Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
