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title: "§ 2a StatRegG"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/statregg/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2a StatRegG

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

1.



Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

2.



Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.



Name oder Firma sowie Anschrift,

4.



Rechtsform,

5.



Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

6.



bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.

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— Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
