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title: "§ 1 SonntVerkV"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/sonntverkv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sonntverkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 SonntVerkV

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.



von frischer Milch:

Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,

2.



von Bäcker- oder Konditorwaren:

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

3.



von Blumen:

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

4.



von Zeitungen:

Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

## Fußnoten

§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845

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— Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sonntverkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
