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title: "§ 7 SUV — Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/soldurlv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SUV — Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit

Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.

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— Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
