---
title: "§ 11 SUV — Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/soldurlv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 11 SUV — Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

---

— Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
