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title: "§ 5 SMVergV — Ausschluss des Anspruchs"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/smvergv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/smvergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SMVergV — Ausschluss des Anspruchs

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.



einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.



Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.



einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.



Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2.



Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.



dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

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— Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/smvergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
