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title: "§ 62 SGleiG — Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/sgleig_2024/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 62 SGleiG — Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin

(1) Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.

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— Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
