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title: "§ 40 SGleiG — Aufspaltung einer Dienststelle"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/sgleig_2024/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 40 SGleiG — Aufspaltung einer Dienststelle

(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.

(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.

## Fußnoten

(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)

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— Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
