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title: "§ 1 LuftKostV — Grundsatz"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/luftkostv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 LuftKostV — Grundsatz

(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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— Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
