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title: "§ 3 Lkw-MautV — Mauterhebungssysteme"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/lkw-mautv_2018/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkw-mautv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 Lkw-MautV — Mauterhebungssysteme

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

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— Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw-mautv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
