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title: "§ 8 LandBauMTAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/landbaumtausbv_2008/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/landbaumtausbv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 LandBauMTAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/landbaumtausbv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
