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title: "§ 3 LadSchlG — Allgemeine Ladenschlusszeiten"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/ladschlg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LadSchlG — Allgemeine Ladenschlusszeiten

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.



an Sonn- und Feiertagen,

2.



montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,

3.



am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

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— Gesetz über den Ladenschluss

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
