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title: "§ 25 LadSchlG — Straftaten"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/ladschlg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 25 LadSchlG — Straftaten

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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— Gesetz über den Ladenschluss

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
