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title: "§ 15 LadSchlG — Sonntagsverkauf am 24. Dezember"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/ladschlg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 LadSchlG — Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,

1.



Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,

2.



Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,

3.



alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

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— Gesetz über den Ladenschluss

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
