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title: "§ 3 KaffeeRatVorRV"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/kaffeeratvorrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeeratvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 KaffeeRatVorRV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 in der Fassung der Verlängerung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeeratvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
