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title: "§ 33 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/indmetausbv_2007/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indmetausbv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 33 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.



additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.



die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indmetausbv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
