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title: "§ 20 HZvG — Zusatzrentenberechnung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/hzvg_2002/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 20 HZvG — Zusatzrentenberechnung

(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

1.



die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

2.



der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und

3.



der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei





1.
 Zusatzrenten wegen Alters
 0,225,

2.
 Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
 0,225,

3.
 Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
 0,225,

 
 anschließend
 0,135,

4.
 Halbwaisenzusatzrenten
 0,0225,

5.
 Vollwaisenzusatzrenten
 0,045.

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle





der Werte
  

0,225
 0,135
 0,0225
 0,045

die Werte
 bei Beginn der Rente im Jahr

0,3
 0,18
 0,03
 0,06
 bis 2002

0,2925
 0,1755
 0,02925
 0,0585
 2003

0,2850
 0,1710
 0,02850
 0,0570
 2004

0,2775
 0,1665
 0,02775
 0,0555
 2005

0,2700
 0,1620
 0,02700
 0,0540
 2006

0,2625
 0,1575
 0,02625
 0,0525
 2007

0,2550
 0,1530
 0,02550
 0,0510
 2008

0,2475
 0,1485
 0,02475
 0,0495
 2009

0,2400
 0,1440
 0,02400
 0,0480
 2010

0,2325
 0,1395
 0,02325
 0,0465
 2011

(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.

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— Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
