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title: "§ 3 HIVHG — Errichtung und Sitz"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/hivhg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HIVHG — Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

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— Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
