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title: "§ 20 HIVHG — Ausschluß von Ansprüchen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/hivhg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HIVHG — Ausschluß von Ansprüchen

(1) Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.

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— Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
