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title: "§ 4 HArchDVDV — Bewertung von Leistungen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/harchdvdv_2017/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/harchdvdv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HArchDVDV — Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:



RangpunktzahlNoteNotendefinition

123

115 bis 14sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

213 bis 11guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

310 bis 8befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen entspricht

47 bis 5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54 bis 2mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

61 bis 0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/harchdvdv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
