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title: "§ 7 GtDBahnVDV — Allgemeines"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/gtdbahnvdv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbahnvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 GtDBahnVDV — Allgemeines

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.

(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbahnvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
