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title: "§ 5 GtDBahnVDV — Erholungsurlaub"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/gtdbahnvdv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbahnvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 GtDBahnVDV — Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbahnvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
