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title: "§ 53 GeflPestSchV — Wiederbelegung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/geflpestschv/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 53 GeflPestSchV — Wiederbelegung

§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
