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title: "§ 16 GeflPestSchV — Anordnung für weitere Bestände"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/geflpestschv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 16 GeflPestSchV — Anordnung für weitere Bestände

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
