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title: "§ 7 FischwAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/fischwausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FischwAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
