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title: "Anlage FIAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/fiausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage FIAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 260 - 267)



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung

mit den kundenspezifischen

Geschäfts- und Leistungsprozessen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)



Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden

b)



Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen

c)



Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen

d)



Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen

e)



Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen

f)



Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen

g)



Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen

h)



betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen

i)



eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken12

2Informieren und Beraten

von Kunden und Kundinnen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)



im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen

b)



Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden

c)



Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

d)



Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen

e)



Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen3



f)



Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten

g)



Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten

h)



Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren2

3Beurteilen marktgängiger

IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)



marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen

b)



Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen10



c)



technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen

d)



Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen5

4Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)



IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren

b)



Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden5



c)



systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben

d)



Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen

e)



Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen7

5Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)



betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren4



b)



Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren

c)



im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen8

6Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum

Datenschutz

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten

b)



Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren6



c)



Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen

d)



Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beraten

e)



Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen6

7Erbringen der Leistungen

und Auftragsabschluss

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren

b)



Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren

c)



Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen

d)



Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen

e)



Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen

f)



Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten7

8Betreiben von IT-Systemen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)



Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwendungsgebiete unterscheiden

b)



Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren

c)



Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analysieren und Lösungsvorschläge unterbreiten

d)



Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur Störungsvermeidung einleiten und durchführen3



e)



Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

f)



Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere technische Dokumentationen, System- sowie Benutzerdokumentationen3

9Inbetriebnehmen von

Speicherlösungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)



Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren

b)



Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme, integrieren5

10Programmieren von

Softwarelösungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)



Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten sowie Schnittstellen festlegen

b)



Programmiersprachen auswählen und unterschiedliche Programmiersprachen anwenden5



c)



Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren10



Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen

Softwareanwendungen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzen

b)



Analyse- und Designverfahren anwenden

c)



Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen15



d)



Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisieren

e)



bestehende Anwendungslösungen anpassen

f)



Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzen

g)



komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen25

2Sicherstellen der Qualität

von Softwareanwendungen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigen

b)



Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellen

c)



Modultests erstellen und durchführen5



d)



Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen

e)



Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentieren

f)



Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren7



Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)



Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten konzipieren

b)



IT-Systeme auswählen, installieren und konfigurieren

c)



externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in ein IT-System integrieren8



d)



Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und Systemkomponenten beurteilen und lösen

e)



Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und dokumentieren

f)



Systemübergabe planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen

g)



Datenübernahmen planen und durchführen12

2Installieren und Konfigurieren von Netzwerken

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)



Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten und auswählen

b)



Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und konfigurieren5



c)



Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren und dokumentieren6

3Administrieren von

IT-Systemen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)

a)



Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführen

b)



Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenzbestimmungen überwachen

c)



Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und umsetzen

d)



Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen

e)



Konzepte zur Datensicherung und -archivierung erstellen und umsetzen7



f)



Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung erstellen und umsetzen

g)



Systemauslastung überwachen und Ressourcen verwalten

h)



Systemverhalten überwachen, bewerten und Maßnahmen ergreifen

i)



Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und bearbeiten14



Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)



betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysieren

b)



Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbilden

c)



Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen8

2Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)



Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren

b)



Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten5



c)



technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen5

3Nutzen der Daten zur

Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler

Geschäftsmodelle

(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)



Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagen

b)



Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen6



c)



analytische und statistische Verfahren anwenden

d)



Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen

e)



Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereiten

f)



mathematische Vorhersagemodelle anwenden

g)



Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzen

h)



Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzen

i)



Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen21

4Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der

Datensicherheit

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)

a)



mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren1



b)



Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen

c)



beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten

d)



Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen6



Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)

a)



das Zusammenwirken der Komponenten cyber-physischer Systeme erfassen und visualisieren

b)



bestehende Vernetzung eingesetzter Software und technischer Schnittstellen analysieren, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Netztopologien

c)



bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und technische Rahmenbedingungen, insbesondere Netzwerkanforderungen, berücksichtigen

d)



Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren

e)



die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System kundenbezogen abstimmen12



f)



Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung der Interaktion von Systemen entwickeln4

2Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)

a)



Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren

b)



Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimierung von Prozessabläufen anwenden4



c)



Programme erstellen und anpassen sowie Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

d)



Sicherheits- und Datensicherungssysteme berücksichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zugangsberechtigungen festlegen

e)



Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen dokumentieren

f)



Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Systeme übergeben13

3Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)

a)



Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentieren

b)



Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabeparameter auswerten und Systemstörungen feststellen und beheben4



c)



Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozessabläufe zu optimieren

d)



System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten, Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten

e)



Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen unterscheiden und antizipieren

f)



Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und Schutzmaßnahmen einleiten

g)



bereichsspezifische Sicherheitslösungen implementieren

h)



Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierungen vorschlagen15



Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)

a)



wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

b)



den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen

c)



arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten

d)



Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären

e)



Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln



f)



Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen

g)



berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)

a)



die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern

b)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

c)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend

der gesamten

Ausbildung

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung

digitaler Medien

(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)

a)



gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren

b)



Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten

c)



insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen

d)



bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren3

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
