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title: "§ 3 BtMBinHV"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/btmbinhv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmbinhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BtMBinHV

(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.

(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.

(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

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— Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmbinhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
