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title: "§ 7 BTHausO 2025 — Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bthauso_2025/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bthauso_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 BTHausO 2025 — Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

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— Hausordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bthauso_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
