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title: "§ 29 BPersVWO — Ermittlung der gewählten Bewerber"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bpersvwo/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 29 BPersVWO — Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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— Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
