---
title: "§ 23 BPersVWO — Bekanntmachung des Wahlergebnisses"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bpersvwo/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 23 BPersVWO — Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.

---

— Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
