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title: "§ 19 BPersVWO — Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bpersvwo/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 19 BPersVWO — Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Für die Beschäftigten von

1.



nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

2.



Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

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— Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
