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title: "§ 3 BPädFortbV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bp_dfortbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bp_dfortbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BPädFortbV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Kernprozesse der beruflichen Bildung,

2.



Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,

3.



Spezielle berufspädagogische Funktionen.

(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.



Lernprozesse und Lernbegleitung,

2.



Planungsprozesse,

3.



Managementprozesse.Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.



Berufsausbildung,

2.



Weiterbildung,

3.



Personalentwicklung und -beratung.Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bp_dfortbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
