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title: "§ 3 WSBGebV — Zeitgebühr"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bmvi-ws-bgebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvi-ws-bgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 WSBGebV — Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvi-ws-bgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
