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title: "§ 2 BMELWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bmelwidvertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmelwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMELWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmelwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
