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title: "§ 8 BlauzungenV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/blauzungenv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blauzungenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BlauzungenV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,

3.



entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blauzungenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
