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title: "§ 7 BlauzungenV — Aufhebung angeordneter Maßnahmen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/blauzungenv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blauzungenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BlauzungenV — Aufhebung angeordneter Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.

(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1.



die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und

2.



die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blauzungenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
