---
title: "§ 2 BKAmtZustAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/bkamtzustano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkamtzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 2 BKAmtZustAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.

---

— Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkamtzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
