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title: "§ 2 BehWerkPrZustV"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/behwerkprzustv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behwerkprzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BehWerkPrZustV

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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— Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behwerkprzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
